
By Priv.-Doz. Dr. Jürgen Rath (auth.)
Die Untersuchung thematisiert die kriminalrechtliche Problematik des subjektiven Rechtfertigungselements: die Erforderlichkeits-, die Inhalts- und die Rechtsfolgenfrage. Der vorfindliche Meinungsstand zur Problematik wird umfassend aufgenommen, systematisiert und einer detaillierten Kritik unterzogen. Die Ableitung einer eigenständigen Lösung geschieht auf der foundation einer philosophischen Grundlegung, welche die Normativität des Subjekts in ihrem unhintergehbaren Horizont sowie dessen Möglichkeitsbedingungen reflexiv erreicht und entfaltet. Die aus dieser Grundlegung - mehrfach vermittelt - zu deduzierende Problemlösung besteht in einer Unterteilung der Ebene des Unrechtsausschlusses in die subjektabhängige Rechtfertigung sowie den subjektunabhängigen Wegfall der objektiven Unrechtsvoraussetzungen und führt zur Straflosigkeit des Verhaltens bei Nichtvorliegen des subjektiven Rechtfertigungselements.
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Die entsprechenden Fragen gelten ... ,,6 An den Beginn gehören diese Überlegungen deshalb, weil eine objektivistische Lehre von der Rechtfertigung nur haltbar sein kann, wenn sich Rechtswidrigkeit, Rechtmäßigkeit und Rechtfertigung (auch) überhaupt allein in der Kategorie des "Objektiven" begreifen lassen. Und weil §§ 32 II und 34 1 StGB mit der Wendung "um" Zweckverknüpfungen enthalten, die entweder objektiv, im Sinne einer objektivistischen Unrechtslehre auslegbar sind, oder widrigenfalls - ein subjektives Rechtfertigungselement "erzwingen" (zur Aussagekraft positiv-rechtlicher Wendungen auch noch unten II A).
S 9 Aus zwei Gründen kann hier von einer weitergehenden Betrachtung der Argumentation abgesehen werden: Erstens wird man gar nicht sinnvoll bestreiten können, dass es einen "objektiven Zweckzusammenhang" im kontextuellen Sinne gibt. Die Rechtsgemeinschaft erstrebt rechtliche Verhältnisse, deren Erreichen zu "dienen", ist freilich auch möglich ohne entsprechende subjektive Zwecksetzung (Absicht), was aus einer "Von-außen-Perspektive" konstatiert zu werden vermag. So wird insbesondere wohl allgemein davon ausgegangen, dass durch das Realisieren allein der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen in gewissem Umfang dem Recht gemäße äußere Zustände geschaffen werden (näher unten in § 3 II A 3 und im 4.
Vertraut ist derartige Graduierung begriffen in den Vorsatzformen der Begründung des subjektiven Unrechtstatbestandes, die von der Absicht über den dolus directus bis hin zum dolus eventualis reichen. 3) In welchem Intensitätsgrad muss das subjektive Rechtfertigungselement auf das objektive Rechtfertigungsgeschehen bezogen sein? Die detaillierte Entscheidung der Inhaltsproblematik erfordert es, die in diesen Vorsatzformen in unterschiedlichen Intensitäten anwesenden Wissens- und Wo1lenselemente auf ihre Notwendigkeit zur Rechtfertigung hin separat zu bewerten.